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01.01.2019: Zweite Stufe des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) „gezündet“: Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent bei Entgeltumwandlungen

Die wichtigsten Eckpunkte kurz zusammengefasst:

1. Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 1a, Abs. 1a, Betriebsrentengesetz BetrAVG). Dies gilt für Neuzusagen ab dem 01.01.2019.

2. Für bestehende Entgeltumwandlungen vor dem 01.01.2019 gilt eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2022. Ab dem 01.01.2022 gilt der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent auch für Altverträge.

3. Das BMF- Schreiben vom 06.12.2017 zum Inkrafttreten des BRSG erläutert, dass der Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent nur zu leisten ist, sofern der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeträge einspart. „Ist das nicht der Fall, etwa wenn Entgelt oberhalb einer Beitragsbemessungsgrenze umgewandelt wird, ist insoweit auch kein Arbeitgeberzuschuss fällig. Wird Entgelt bspw. im Bereich zwischen der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung umgewandelt, kann der Arbeitgeber „spitz“ abrechnen, er kann aber auch 15 % des umgewandelten Beitrags an die Versorgungseinrichtung weiterleiten.“ (vgl. BMF- Schreiben vom 06.12.2017, Randziffer 26)


07.07.2017: Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) vom Bundesrat verabschiedet

Die wichtigsten Eckpunkte kurz zusammengefasst:

1. Gesetz tritt zum 01.01.2018 in Kraft

2. Sozialpartnermodell über Gewerkschaften ohne Haftung für den Arbeitgeber möglich

3. Arbeitgeber, die Geringverdienern (bis zu 2.200 € Monatsbrutto) eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung anbieten, erhalten einen Steuerzuschuss von 30%

4. Der steuerfreie Dotierungsrahmen steigt auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung = 508 € monatlich in 2017

5. Erhöhung der Riester- Grundzulage von 154 € auf 175 € jährlich

6. Keine Anrechnung von Renten bis zu 202 € monatlich auf die Grundsicherung

Hier der Link zum Artikel auf der Seite der Bundesregierung.